Satzung der Gesellschaft für Karibikforschung e.V.

§ 1: Die Gesellschaft der Karibikforschung 1. Der Verein trägt den Namen „Gesellschaft für Karibikforschung“.
2. Der Verein hat seinen Sitz in Berlin.
3. Der Verein ist in das Vereinsregister beim Amtsgericht Charlottenburg unter der Nr. 3 eingetragen.
4. Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.
5. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke i.S.d. Abschnitts „Steuerbegünstigende Zwecke“ der Abgabenordnung.

§ 2: Vereinszweck
1. Die Gesellschaft für Karibikforschung e.V. ist eine internationale Gesellschaft. Ihr Ziel ist die disziplinübergreifende Förderung von Wissenschaft und Forschung über den Karibischen Raum. Der Vereinszweck liegt in der Durchführung wissenschaftlicher Veranstaltungen, wie z.B. Nachwuchsworkshops und Konferenzen, sowie der Herausgabe wissenschaftlicher Publikationen.
2. Der Verein stellt Informationen zur Karibikforschung bereit und fördert die wissenschaftliche Diskussion zum karibischen Raum. Darüber hinaus ist das Ziel des Vereins, beständige Kontakte zu Institutionen und interessierten Personen im karibischen Raum selbst herzustellen und aufrechtzuerhalten.
3. Die Gesellschaft soll auch die Zusammenarbeit zwischen akademischen Institutionen und ForschernInnen und solchen Personen und Institutionen suchen und bieten, die an der Karibik interessiert sind, ohne dem engeren akademischen Bereich anzugehören.
4. Die Gesellschaft gibt Informationsblätter heraus und veranstaltet in regelmäßigen Abständen interdisziplinäre Kolloquien zur Karibikforschung.
5. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

§ 3: Gemeinnützigkeit
Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes „steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwandt werden. Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln der Vereinigung. Ehrenamtlich tätige Personen haben nur Anspruch auf Ersatz nachgewiesener Auslagen. Die Mitglieder der Organe des Vereins sowie mit Aufgaben zur Förderung des Vereins betraute Mitglieder sind ehrenamtlich tätig. Sie haben gegenüber dem Verein einen Anspruch auf Ersatz der ihnen in Zusammenhang mit ihrer Amtsausübung entstandenen Aufwendungen (§ 670 BGB). Es darf keine Person durch überhöhte Verwaltungsausgaben, die den Zwecken des Vereins fremd sind, oder durch eine unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden.

§ 4: Mitgliedschaft
1. Mitglieder der Gesellschaft können natürliche und juristische Personen im In- und Ausland sein.
2. Die Aufnahme in die Gesellschaft wird durch einen formlosen Antrag geleitet, über den der Vorstand entscheidet. Lehnt er die Aufnahme ab, kann der Antragsteller dagegen Berufung bei der Mitgliederversammlung einlegen, die mit einfacher Mehrheit endgültig entscheidet. Über Ehrenmitgliedschaft entscheidet die Mitgliederversammlung. Ein Aufnahmeanspruch besteht nicht.
3. Die Aufnahme ist erst nach der Aushändigung der Satzung und Zahlen des ersten Mitgliedsbeitrages vollzogen.
4. Der Austritt ist schriftlich zum Jahresende für das folgende Jahr zu erklären.
5. Ein Mitglied kann ausgeschlossen werden, wenn es
a) gegen die Satzung oder Beschlüsse der Gesellschaft verstößt oder dem Ansehen der Gesellschaft schadet.
b) länger als zwei Jahre mit dem Beitrag rückständig ist.
6. Das Mitglied ist von dem Ausschlussantrag in Kenntnis zu setzen und zu einer Stellungnahme aufzufordern.
7. Über den Ausschluss entscheidet die Mitgliederversammlung auf Antrag des
Vorstandes; deren Entscheidung folgt bei der nächsten satzungsgemäßen Tagung
und ist endgültig. Liegt der Grund für den Ausschluss in der Zahlungsrückständigkeit, kann der Vorstand über den Ausschluss eigenständig entscheiden.

§ 5: Beitrag
1. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr
2. Der Jahresbeitrag für die verschiedenen Kategorien von Mitgliedern wird durch die Mitgliederversammlung in einer Beitragsordnung festgesetzt und ist jeweils zum 1. Januar zu entrichten.

§ 6: Organe
Die Organe der Gesellschaft sind:
a) die Mitgliederversammlung
b) der Vorstand
c) der Beirat

§ 7: Mitgliederversammlung
1. Die ordentliche Mitgliederversammlung findet mindestens alle zwei Jahre, nach Möglichkeit im Rahmen eines interdisziplinären Kolloquiums statt. Tagungsort und –datum werden jeweils in der vorhergehenden Mitgliederversammlung beschlossen; die Einberufung findet durch den Vorstand statt.
2. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung muss einberufen werden, wenn sie von 30 Mitgliedern unter Angabe des Zwecks und der Gründe vom Vorstand verlangt wird.
3. Zu den Mitgliederversammlungen lädt der Vorstand alle Mitglieder mindestens drei Monate vorher ein.
4. Beschlussfähig ist jede ordnungsgemäß zustande gekommene Mitgliederversammlung. Die Mitgliederversammlung beschließt in der Regel mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder. Beschlüsse über Satzungsänderungen bedürfen einer Dreiviertelmehrheit der anwesenden Mitglieder. Zur Beschlussfassung über die Auflösung der Gesellschaft ist die Anwesenheit von zwei Dritteln der Mitglieder erforderlich. Ist diese Voraussetzung nicht erfüllt, so ist binnen vier Wochen eine weitere Mitgliederversammlung mit derselben Tagungsordnung einzuberufen. Die weitere Versammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig. Zur Beschlussfassung über die Auflösung der Gesellschaft ist die Mehrheit von vier Fünfteln der anwesenden Mitglieder erforderlich.
5. Die Leitung der Mitgliederversammlung hat der Vorsitzende, bei dessen Verhinderung ein anderes Mitglied des Vorstandes.
6. Anträge von Mitgliedern zur ordentlichen Mitgliederversammlung sind dem Geschäftsführer bis 14 Tage vor der Mitgliederversammlung einzureichen.
7. Die Mitgliederversammlung hat insbesondere folgende Aufgaben:
a) Satzungsänderung
b) Wahl des Vorstandes
c) Entgegennahme des Rechenschaftsberichtes
d) Entlastung des Vorstandes
e) Beschlussfassung über vorliegende Anträge
f) Festsetzung des Mitgliederbeirates
g) Ernennung von Ehrenmitgliedern
h) Beschlussfassung über die Vereinsauflösung und weitere Verwendung des Vereinsvermögens.

§ 8: Vorstand
1. Der Vorstand leitet die Gesellschaft. Er ist ehrenamtlich tätig und besteht aus:
a) dem/ der Vorsitzenden
b) dem/ der gleichberechtigten stellvertretenden Vorsitzenden
c) dem/der Schatzmeister(in)
d) dem Vorstandsmitglied für Öffentlichkeitsarbeit
e) dem Vorstandsmitglied für Internationales
2. Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für den Zeitraum bis zur
nächsten Mitgliederversammlung, d.h. für höchstens zwei Jahre gewählt.
3. Der Vorstand tagt einmal jährlich; er vertritt den Verein gemäß § 26 BGB.
4. Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch zwei Mitglieder des Vorstandes, darunter der/die Vorsitzende oder der/die stellvertretende Vorsitzende vertreten.
5. Der Vorstand hat seine Beschlüsse und die Entscheidungen der
Mitgliederversammlung durchzuführen, die laufende Geschäftsführung sowie die
Verwaltung des Gesellschaftsvermögens zu gewährleisten.

§ 9: Der Beirat
Der Beirat wird auf Vorschlag und durch Akklamation der Mitgliederversammlung ernannt. Er soll den Vorstand bei der Durchführung der Ziele und Aufgaben der Gesellschaft gemäß § 2 der Satzung unterstützen und beraten. Die Mitglieder des Beirats sollen nach Möglichkeit besondere Interessen oder Spezialisierungen vertreten und sich für die Repräsentation der Gesellschaft in verschiedenen Regionen des In- und Auslandes zur Verfügung stellen. Der Beirat wird alle 2 Jahre von der Mitgliederversammlung bestätigt. Die Amtszeit eines Mitglieds beträgt maximal 3 Vorstandswahlperioden.

§ 10: Protokolle und Beschlüsse
1. Über alle Versammlungen und Sitzungen der Vereinsorgane ist Protokoll zu führen.
2. Protokolle und Beschlüsse werden vom Versammlungsleiter und dem Protokollführer unterzeichnet und den Mitgliedern der Gesellschaft zugänglich gemacht.

§ 11: Kassenkontrolle
Die Mitgliederversammlung wählt für vier Jahre zwei Rechnungsprüfer, die der Mitgliederversammlung Bericht erstatten und ggfs. die Entlastung des Vorstandes beantragen. Die Rechnungsprüfer dürfen nicht dem Vorstand angehören.

§ 12: Vereinsauflösung
1. Bei etwaiger Auflösung des Vereins oder bei Wegfall des obengenannten Vereinszweckes fällt das Vermögen des Vereins an eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder eine andere steuerbegünstigte Körperschaft zwecks Verwendung zur Förderung von Wissenschaft und Forschung. In diesem Fall hat die Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit darüber zu bestimmen, für welche Körperschaft das etwaige Vermögen der Gesellschaft eingesetzt werden soll. Dieser Beschluss über die künftige Verwendung des Vereinsvermögens bedarf der Zustimmung des zuständigen Finanzamtes.

Errichtet am 18. Juni 1988 in Berlin, geändert am 01. November 2013 in Hannover sowie am 13. April 2018 in Freiburg.